BGH - Beschluss vom 28.02.2018
2 StR 234/16
Normen:
StPO § 24 Abs. 2; StPO § 338 Nr. 3;
Fundstellen:
NStZ 2018, 483
NStZ-RR 2018, 186
StV 2019, 152
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 11.05.2015

Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit wegen Mitwirkung an einem Freispruch in einer anderen Strafsache und Bemerkung über Selbstjustiz

BGH, Beschluss vom 28.02.2018 - Aktenzeichen 2 StR 234/16

DRsp Nr. 2018/4295

Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit wegen Mitwirkung an einem Freispruch in einer anderen Strafsache und Bemerkung über "Selbstjustiz"

Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters ist bei dem Ablehnenden gegeben, wenn er bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der abgelehnte Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, welche die gebotene Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Ein Ablehnungsgrund kann sich aus der Vorbefassung mit dem Sachverhalt ergeben, wenn besondere Umstände über die bloße Vorbefassung hinaus vorliegen wie beispielsweise unnötige oder unbegründete Werturteile über den jetzigen Angeklagten in der früheren Entscheidung.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Mai 2015 mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 24 Abs. 2; StPO § 338 Nr. 3;

Gründe