OLG Dresden - Beschluss vom 18.05.2021
4 W 283/21
Normen:
ZPO § 42 Abs. 1; ZPO § 227;
Fundstellen:
NJW-RR 2021, 1149
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 17.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 2138/19

Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der BefangenheitAblehnung eines TerminverlegungsantragesErheblicher Grund für die Vertagung einer mündlichen Verhandlung

OLG Dresden, Beschluss vom 18.05.2021 - Aktenzeichen 4 W 283/21

DRsp Nr. 2021/10813

Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit Ablehnung eines Terminverlegungsantrages Erheblicher Grund für die Vertagung einer mündlichen Verhandlung

1. Ein erheblicher Grund für die Vertagung einer mündlichen Verhandlung liegt nicht allein darin, dass der Prozessbevollmächtigte aufgrund der Entfernung seines Kanzleisitzes zum Gerichtsort am Vortag anreisen müsste. 2. Ein Richter, der einen hierauf gestützten Terminverlegungsantrag ablehnt, ist nicht befangen.

1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 17.03.2021 - Az.: 8 O 2138/19 - wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 42 Abs. 1; ZPO § 227;

Gründe:

I.

Der Verfügungsbeklagte greift mit seiner Beschwerde einen Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 17.03.2021 an, mit dem sein Antrag vom 15.03.2021, den mit der Hauptsache befassten Einzelrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, von diesem wegen Rechtsmissbräuchlichkeit als unzulässig verworfen wurde.

Der Verfügungsbeklagte meint, der erkennende Richter sei befangen, da er einem von seinem Prozessbevollmächtigten gestellten Terminverlegungsantrag nicht nachgekommen sei.