1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 17.03.2021 - Az.:
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
4. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
I.
Der Verfügungsbeklagte greift mit seiner Beschwerde einen Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 17.03.2021 an, mit dem sein Antrag vom 15.03.2021, den mit der Hauptsache befassten Einzelrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, von diesem wegen Rechtsmissbräuchlichkeit als unzulässig verworfen wurde.
Der Verfügungsbeklagte meint, der erkennende Richter sei befangen, da er einem von seinem Prozessbevollmächtigten gestellten Terminverlegungsantrag nicht nachgekommen sei.
Testen Sie "Der Strafprozess - Strategie und Taktik in der Hauptverhandlung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|