9.2.11 Konspirative Verteidigergespräche

Autor: Artkämper

Kurzüberblick

Auch Verfahrensabsprachen können im Einzelfall die Besorgnis der Befangenheit begründen. Es begegnet zwar grundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken, zum Zweck der Förderung des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten Kontakt aufzunehmen. Das Gericht hat aber dabei die gebotene Zurückhaltung zu wahren, um jeden Anschein der Parteilichkeit auszuschließen (KK/Scheuten, § 24 Rdnr. 16).

Richtet sich das Strafverfahren gegen mehrere Angeklagte, und nimmt das Gericht nur mit einem von diesen Gespräche auf, hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob für die weiteren Verfahrensbeteiligten ein Grund zu der Annahme vorliegt, ein solches Gespräch könne für sie nachteilige Wirkungen entfalten und damit die Besorgnis der Befangenheit begründen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Erörterungen zwischen dem erkennenden Gericht und einem der Angeklagten ohne die Beteiligung oder Unterrichtung des/der Mitangeklagten erfolgen (BGH, Beschl. v. 04.07.1990 - 3 StR 121/89, NJW 1990, 3030).

Sachverhalt

In einem Verfahren vor dem Amtsgericht wird einem stadt- und gerichtsbekannten Gaunerpärchen vorgeworfen, mehrere Rentner mittels des sogenannten Enkeltricks um ihr Vermögen erleichtert zu haben.

Während die Angeklagte am ersten Verhandlungstag ein umfassendes Geständnis ablegte und ergänzend erklärte, dass sie die Taten allein begangen habe, verteidigte sich der Mitangeklagte durch Schweigen.