BVerfG - Beschluss vom 21.11.2018
1 BvR 436/17
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; ZPO § 41;
Fundstellen:
AnwBl 2019, 170
AuR 2019, 141
DÖV 2019, 287
NJW 2019, 505
StV 2019, 188
Vorinstanzen:
SG München, vom 23.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SF 525/16

Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit durch Parteilichkeit in einem sozialgerichtlichen Verfahren (hier: Besorgnis einer einseitigen Auswertung von Erkenntnisquellen einer CD)

BVerfG, Beschluss vom 21.11.2018 - Aktenzeichen 1 BvR 436/17

DRsp Nr. 2019/1157

Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit durch Parteilichkeit in einem sozialgerichtlichen Verfahren (hier: Besorgnis einer einseitigen Auswertung von Erkenntnisquellen einer CD)

1. Der Beschluss über die Ablehnung eines Richters kann nach § 172 Abs. 2 SGG nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Er ist damit unanfechtbar und bindet somit die Berufungsinstanz. Ein solcher Beschluss ist tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde.2. Zwar lässt das Bundessozialgericht Ausnahmen zur Bindungswirkung von zweitinstanzlichen Beschlüssen zur Richterablehnung bei Verstößen gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG zu. Die Adaption dieser Rechtsprechung durch die Landessozialgerichte für das Berufungsverfahren ist jedoch derart zweifelhaft, dass der Verweis auf den Rechtsweg in der Hauptsache unzumutbar erscheint. Die berechtigte Ungewissheit über die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs darf nicht zu Lasten des Rechtsuchenden gehen und daher nicht zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde führen. Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs kann so zweifelhaft sein, dass dem Beschwerdeführer seine Erhebung nicht zugemutet werden kann.