OLG Oldenburg - Beschluss vom 30.10.2020
1 Ws 362/20
Normen:
StPO § 24; StPO § 473 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 06.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ks 23/19

Ablehnung eines Vorsitzenden Richters wegen Besorgnis der BefangenheitVorbefassung mit Verfahren regelmäßig kein AblehnungsgrundVerletzung des Gebots der Sachlichkeit als AblehnungsgrundRichterliches Verhalten gegenüber Angeklagten als Misstrauen gegen Unparteilichkeit

OLG Oldenburg, Beschluss vom 30.10.2020 - Aktenzeichen 1 Ws 362/20

DRsp Nr. 2021/12816

Ablehnung eines Vorsitzenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit Vorbefassung mit Verfahren regelmäßig kein Ablehnungsgrund Verletzung des Gebots der Sachlichkeit als Ablehnungsgrund Richterliches Verhalten gegenüber Angeklagten als Misstrauen gegen Unparteilichkeit

Zur Bedeutung schriftlicher und mündlicher Urteilsbegründung im Rahmen einer Vorbefassung sowie der Anordnung einer Schweigeminute im Vorprozess für das Vorliegen einer Besorgnis der Befangenheit seitens des jetzigen Angeschuldigten.

1. In der Gesamtschau aller Umstände liegen keine Voraussetzungen für die Ablehnung des Vorsitzenden Richters vor, da keine Gründe für ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit bestehen. 2. Die Vorabbefassung mit dem Verfahren begründet regelmäßig keine Besorgnis der Befangenheit. 3. Die Verletzung des Gebots der Sachlichkeit aufgrund verletzender Äußerungen gegenüber dem Angeklagten können eine Ablehnung rechtfertigen. 4. Einschätzungen im Zwischenverfahren begründen regelmäßig keine Besorgnis der Befangenheit. 5. Die Weitergabe von gerichtlichen Verfügungen an den Pressedezernenten sind unbeachtlich und rechtfertigen keine Richterablehnung.

Die sofortigen Beschwerden der Angeschuldigten BB, AA, CC und DD gegen den Beschluss der 5. Großen Strafkammer des Landgerichts Oldenburg vom 6. Juli 2020,