18.2.26 Prozessverschleppung

Autoren: Henke/Schwürzer

Kurzüberblick

Prozessverschleppung gem. § 244 Abs. 6 Satz 2 StPO i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens kommt nur in Betracht, wenn eine Bestätigung der Beweistatsache so unwahrscheinlich ist, dass davon auszugehen ist, dass die Beweiserhebung nichts Sachdienliches zugunsten des Antragstellers beitragen kann. Entgegen der früheren Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschl. v. 07.03.2001 - 1 StR 2/01, NJW 2001, 1956) ist es nicht mehr erforderlich, dass die Beweiserhebung zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens führt.

Auch der Antragsteller muss sich der fehlenden Sachdienlichkeit bewusst sein und subjektiv die Absicht haben, das Verfahren zu verzögern (BGH, Urt. v. 03.08.1966 - 2 StR 242/66, BGHSt 21, 118, 121).

Die Umstände, die zur Prozessverschleppung führen, müssen gem. § 244 Abs. 6 Satz 2 StPO i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens entgegen der bisherigen Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 21.04.1982 - 2 StR 657/81, NJW 1982, 2201) im Ablehnungsbeschluss nicht mehr dargelegt werden.

Sachverhalt