BVerfG - Beschluss vom 27.12.2006
2 BvR 958/06
Normen:
StPO § 24 Abs. 3 § 403 ;
Fundstellen:
NJW 2007, 1670
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 03.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Qs 21/06
AG Heidelberg, vom 14.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ds 31 Js 16988/01-AK 75/03

Ablehnungsrecht des Adhäsionsklägers im Strafverfahren

BVerfG, Beschluss vom 27.12.2006 - Aktenzeichen 2 BvR 958/06

DRsp Nr. 2007/2217

Ablehnungsrecht des Adhäsionsklägers im Strafverfahren

Der Antragsteller im Adhäsionsverfahren ist als Rechtssuchender im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung anzusehen, dem die Ablehnung des gesetzlichen Richters offensteht, wenn dieser nicht die Gewähr der Unparteilichkeit bietet. Die gesetzliche Ausgestaltung des Adhäsionsverfahrens in §§ 403 ff StPO ist daher in einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährleistung eines Ablehnungsrechts des Adhäsionsklägers genügenden Weise auszulegen.

Normenkette:

StPO § 24 Abs. 3 § 403 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob der Antragsteller im Adhäsionsverfahren berechtigt ist, den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.