Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat mit an den Jugendrichter des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen gerichteter Antragsschrift vom 14. November 2018 beantragt, über die öffentliche Klage gegen den Beschuldigten wegen Diebstahls in zwei Fällen im vereinfachten Jugendverfahren gemäß §§ 76 ff. JGG zu entscheiden oder andernfalls das Hauptverfahren zu eröffnen. Die sodann vom Amtsgericht Villingen-Schwenningen bestimmte Ladung zum Termin im vereinfachten Jugendverfahren konnte dem Beschuldigten an dessen bisher bekanntem Wohnsitz nicht zugestellt werden, da er bereits im Dezember 2018 nach E. verzogen war. Mit Beschluss vom 8. Februar 2019 hat das Amtsgericht Villingen-Schwenningen das Verfahren unter Hinweis auf den dauerhaften Wohnsitz des Jugendlichen im dortigen Gerichtsbezirk an das Amtsgericht Pirmasens abgegeben. Das Amtsgericht Pirmasens hat die Übernahme des Verfahrens abgelehnt, da eine Abgabe nach § 42 Abs. 3 JGG im vereinfachten Jugendverfahren nicht möglich sei.
Testen Sie "Der Strafprozess - Strategie und Taktik in der Hauptverhandlung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|