BGH - Beschluss vom 04.06.2019
2 ARs 80/19
Normen:
JGG § 42 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
NStZ 2019, 679
NStZ 2020, 305
StV 2020, 684
Vorinstanzen:
AG Villingen-Schwenningen, vom 14.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Js 2662/19
AG Pirmasens, - Vorinstanzaktenzeichen 1 AR 4/19

Absehen von einer Bestimmung des Gerichtsstands gemäß § 42 Abs. 3 S. 2 JGG; Anwendbarkeit der Abgabemöglichkeit nach Wohnsitzwechsel im vereinfachten Jugendverfahren

BGH, Beschluss vom 04.06.2019 - Aktenzeichen 2 ARs 80/19

DRsp Nr. 2019/11503

Absehen von einer Bestimmung des Gerichtsstands gemäß § 42 Abs. 3 S. 2 JGG; Anwendbarkeit der Abgabemöglichkeit nach Wohnsitzwechsel im vereinfachten Jugendverfahren

Tenor

Von einer Bestimmung des Gerichtsstands gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG wird abgesehen.

Normenkette:

JGG § 42 Abs. 3 S. 2;

Gründe

Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat mit an den Jugendrichter des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen gerichteter Antragsschrift vom 14. November 2018 beantragt, über die öffentliche Klage gegen den Beschuldigten wegen Diebstahls in zwei Fällen im vereinfachten Jugendverfahren gemäß §§ 76 ff. JGG zu entscheiden oder andernfalls das Hauptverfahren zu eröffnen. Die sodann vom Amtsgericht Villingen-Schwenningen bestimmte Ladung zum Termin im vereinfachten Jugendverfahren konnte dem Beschuldigten an dessen bisher bekanntem Wohnsitz nicht zugestellt werden, da er bereits im Dezember 2018 nach E. verzogen war. Mit Beschluss vom 8. Februar 2019 hat das Amtsgericht Villingen-Schwenningen das Verfahren unter Hinweis auf den dauerhaften Wohnsitz des Jugendlichen im dortigen Gerichtsbezirk an das Amtsgericht Pirmasens abgegeben. Das Amtsgericht Pirmasens hat die Übernahme des Verfahrens abgelehnt, da eine Abgabe nach § 42 Abs. 3 JGG im vereinfachten Jugendverfahren nicht möglich sei.