6.2.22 Vorübergehende Entfernung des Angeklagten nach § 247 StPO - absolute und relative Revisionsgründe (Rügepräklusion)

Autor: Staub

Kurzüberblick

Es kann der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben sein, wenn

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ein Beschluss über den zeitweiligen Ausschluss des Angeklagten fehlt,

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eine ausreichende Begründung des Beschlusses fehlt (Stichwort: § 247a StPO),

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die sachlichen Voraussetzungen des § 247 StPO nicht vorliegen,

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die im Beschluss festgesetzte Dauer der Entfernung des Angeklagten überschritten wurde,

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in Abwesenheit des Angeklagten Verfahrensvorgänge stattgefunden haben, die nicht zur Vernehmung gehören (Verlesung einer Urkunde, eine Protokollverlesung oder eine Inaugenscheinsnahme, die Vereidigung des Zeugen, die Vereidigung selbst und die Verhandlung über dessen Entlassung).

Es kann der relative Revisionsgrund nach §§ 337, 247 Satz 4 StPO gegeben sein, wenn

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der Angeklagte nicht oder verspätet über den wesentlichen Inhalt, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt wurde, unterrichtet wurde;

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der Angeklagte nicht zum dem, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt wurde, angehört wurde.

Sachverhalt

Das Gericht beschließt die zeitweise Entfernung des Angeklagten nach § 247 StPO und begeht einen Fehler beim Gang des Verfahrens. Die Verteidigung beanstandet diese Vorgehensweise, um mit der Rüge der Verletzung des § 335 Nr. 5 StPO als absolutem Revisionsgrund und der Verletzung der §§ 337, 247 Satz 4 StPO als relativem Revisionsgrund für die Revision nicht präkludiert zu sein.