Autor: Staub |
Kurzüberblick
Es kann der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben sein, wenn
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Es kann der relative Revisionsgrund nach §§ 337, 247 Satz 4 StPO gegeben sein, wenn
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Sachverhalt
Das Gericht beschließt die zeitweise Entfernung des Angeklagten nach § 247 StPO und begeht einen Fehler beim Gang des Verfahrens. Die Verteidigung beanstandet diese Vorgehensweise, um mit der Rüge der Verletzung des § 335 Nr. 5 StPO als absolutem Revisionsgrund und der Verletzung der §§ 337, 247 Satz 4 StPO als relativem Revisionsgrund für die Revision nicht präkludiert zu sein.
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