BGH - Beschluß vom 15.03.2001
3 StR 61/01
Normen:
JGG § 105 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JuS 2001, 1129
NJW 2001, 2642
NStZ 2001, 555
Vorinstanzen:
LG Hildesheim,

Absprache über die Anwendung von Jugendstrafrecht

BGH, Beschluß vom 15.03.2001 - Aktenzeichen 3 StR 61/01

DRsp Nr. 2001/8269

Absprache über die Anwendung von Jugendstrafrecht

»Die Anwendung von Jugendstrafrecht auf einen Heranwachsenden kann nicht Gegenstand einer Urteilsabsprache sein (im Anschluß an BGHSt 43, 195).«

Normenkette:

JGG § 105 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 26 Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 24 Fällen unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Hildesheim vom 18. Februar 1999 zu einer einheitlichen Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revision, die sich mit Verfahrensrügen und sachlichen Beanstandungen nur gegen die Verurteilung in den Fällen 43 bis 50 des Urteils und gegen den Strafausspruch wendet, bleibt ohne Erfolg, da die Überprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzender Erörterung bedarf nur die zur Strafzumessung erhobene Beanstandung.