Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 26 Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 24 Fällen unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Hildesheim vom 18. Februar 1999 zu einer einheitlichen Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revision, die sich mit Verfahrensrügen und sachlichen Beanstandungen nur gegen die Verurteilung in den Fällen 43 bis 50 des Urteils und gegen den Strafausspruch wendet, bleibt ohne Erfolg, da die Überprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzender Erörterung bedarf nur die zur Strafzumessung erhobene Beanstandung.
Testen Sie "Der Strafprozess - Strategie und Taktik in der Hauptverhandlung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|