BGH - Beschluß vom 18.06.2008
1 StR 204/08
Normen:
StGB § 66 ; StPO § 261 § 344 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NStZ 2008, 620
StV 2008, 561
Vorinstanzen:
LG München I, vom 10.09.2007

Absprache über Sicherungsverwahrung; in-dubio-Grundsatz und Verfahrensrüge

BGH, Beschluß vom 18.06.2008 - Aktenzeichen 1 StR 204/08

DRsp Nr. 2008/14734

Absprache über Sicherungsverwahrung; in-dubio-Grundsatz und Verfahrensrüge

1. Die Frage der Anordnung der Sicherungsverwahrung ist einer Verständigung im Strafverfahren nicht zugänglich; eine gleichwohl hierzu erfolgte Absprache vermag - für sich allein - eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nicht zu begründen.2. Die tatsächliche Richtigkeit des Revisionsvortrags, aus dem sich ein verfahrensrechtlicher Verstoß ergeben soll, muss erwiesen sein und kann nicht lediglich nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" unterstellt werden.

Normenkette:

StGB § 66 ; StPO § 261 § 344 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 127 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, davon in 44 Fällen in Tateinheit mit Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten, in Tatmehrheit mit gewerbsmäßigem Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen in 62 tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und gemäß § 66 Abs. 2 StGB die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten ist unbegründet, da die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).