BGH - Beschluss vom 15.08.2018
2 StR 474/17
Normen:
StPO § 136a Abs. 1; StGB § 20; StGB § 21; StGB § 63; StGB § 343 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2; StGB § 339;
Fundstellen:
NJW 2019, 789
NStZ 2019, 277
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 27.06.2017

Abstellen der Handlungen des Richters auf die Abgabe eines Geständnisses hinsichtlich Rechtsbeugung (hier: Verschließen der Zellentür für einen kurzen Zeitraum und Einwirkung zur Erlangung der Einwilligung in eine ambulante Therapie); Verbot der Beeinflussung der Willensentschließung eines Beschuldigten über das Ob und Wie einer Aussage i.R.d. Schutzes der Menschenwürde im Strafverfahren

BGH, Beschluss vom 15.08.2018 - Aktenzeichen 2 StR 474/17

DRsp Nr. 2018/18421

Abstellen der Handlungen des Richters auf die Abgabe eines Geständnisses hinsichtlich Rechtsbeugung (hier: Verschließen der Zellentür für einen kurzen Zeitraum und Einwirkung zur Erlangung der Einwilligung in eine ambulante Therapie); Verbot der Beeinflussung der Willensentschließung eines Beschuldigten über das Ob und Wie einer Aussage i.R.d. Schutzes der Menschenwürde im Strafverfahren

Der Aufenthalt eines Beschuldigten in der Gewahrsamszelle und das zeitweilige Verschließen der Zellentür für einen kurzen Zeitraum ist kein Einsperren und damit auch keine Freiheitsberaubung im Sinne des § 239 StGB, wenn ihm vor dem Verschließen der Tür mitgeteilt wurde, klopfen zu dürfen und damit jederzeit den Aufenthalt in der Zelle zu beenden.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 27. Juni 2017 mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere große Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 136a Abs. 1; StGB § 20; StGB § 21; StGB § 63; StGB § 343 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2; StGB § 339;

Gründe