BGH - Beschluss vom 09.01.2019
1 StR 347/18
Normen:
GVG § 169 Abs. 3 S. 1-2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2019, 96

Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an dem gerichtlichen Verfahren und der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten bzgl. Zulassung von Tonaufnahmen und Fernseh-Rundfunkaufnahmen durch das Gericht

BGH, Beschluss vom 09.01.2019 - Aktenzeichen 1 StR 347/18

DRsp Nr. 2019/577

Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an dem gerichtlichen Verfahren und der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten bzgl. Zulassung von Tonaufnahmen und Fernseh-Rundfunkaufnahmen durch das Gericht

Tenor

Gemäß § 169 Abs. 3 Satz 1 GVG in der Fassung des Gesetzes zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren (EMöGG) vom 8. Oktober 2017 werden bei der Verkündung einer Entscheidung Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zweck der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts unter folgenden Auflagen zugelassen:

1.

Zugelassen sind höchstens zwei TV- bzw. Filmkameras auf Stativen an festgelegten Plätzen im Sitzungssaal. Es sind geräuscharme Kameras zu verwenden.

2.

Der Aufbau der Kameras ist spätestens 10 Minuten vor Beginn der Verkündung einer Entscheidung abzuschließen.

3.

Während der Eröffnung der Urteilsgründe sind die Kameras an ihren Plätzen zu belassen. Soweit aus technischen Gründen eine fortwährende Bedienung der Kameras unabdingbar ist, darf je Kamera eine Person bei der Kamera verbleiben. Ein Hin- und Herlaufen dieser Person ist zu unterlassen.

4. 5.