BGH - Beschluss vom 14.06.2005
5 StR 129/05
Normen:
StPO § 244 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6 § 246 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JR 2006, 125
JZ 2005, 1010
JZ05_21
JuS 2005, 852
NJW 2005, 2466
NStR 2005, 648
StV 2006, 113
Vorinstanzen:
LG Hamburg,

Abwehr von Rechtsmissbrauch bei Beweisanträgen des Verteidigers

BGH, Beschluss vom 14.06.2005 - Aktenzeichen 5 StR 129/05

DRsp Nr. 2005/9817

Abwehr von Rechtsmissbrauch bei Beweisanträgen des Verteidigers

»Wurde eine Hauptverhandlung extrem verzögert, namentlich durch zum Zweck der Prozeßverschleppung gestellte Beweisanträge, ist zur Verhinderung weiterer Verfahrensverzögerung die prozessuale Möglichkeit in Betracht zu ziehen, den Verfahrensbeteiligten eine Frist zu setzen und nach deren Ablauf gestellte Beweisanträge grundsätzlich nicht mehr durch gesonderten Gerichtsbeschluß, sondern erst in den Urteilsgründen zu bescheiden.«

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6 § 246 Abs. 1 ;

Gründe: