Abwehr von Rechtsmissbrauch bei Beweisanträgen des Verteidigers
BGH, Beschluss vom 14.06.2005 - Aktenzeichen 5 StR 129/05
DRsp Nr. 2005/9817
Abwehr von Rechtsmissbrauch bei Beweisanträgen des Verteidigers
»Wurde eine Hauptverhandlung extrem verzögert, namentlich durch zum Zweck der Prozeßverschleppung gestellte Beweisanträge, ist zur Verhinderung weiterer Verfahrensverzögerung die prozessuale Möglichkeit in Betracht zu ziehen, den Verfahrensbeteiligten eine Frist zu setzen und nach deren Ablauf gestellte Beweisanträge grundsätzlich nicht mehr durch gesonderten Gerichtsbeschluß, sondern erst in den Urteilsgründen zu bescheiden.«