BGH - Beschluß vom 06.06.2001
2 StR 194/01
Normen:
StPO § 231 Abs. 2, § 338 Nr. 5 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2001, 333
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main,

Abwesenheit des Angeklagten bei Irrtum über die Terminsstunde

BGH, Beschluß vom 06.06.2001 - Aktenzeichen 2 StR 194/01

DRsp Nr. 2001/10352

Abwesenheit des Angeklagten bei Irrtum über die Terminsstunde

1. Ein Irrtum über den Zeitpunkt eines Fortsetzungstermins führt nicht zu einer eigenmächtigem Abwesenheit im Sinn von § 231 Abs. 2 StPO. 2. Es ist nicht Aufgabe des Angeklagten, das Fehlen der Eigenmächtigkeit seines Ausbleibens nachzuweisen, vielmehr muss das Gericht diese zu seiner Überzeugung feststellen.

Normenkette:

StPO § 231 Abs. 2, § 338 Nr. 5 ;

Gründe:

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung und wegen Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

II. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 5 in Verb. mit § 230 Abs. 1 StPO Erfolg.

1. Die Rüge der vorschriftswidrigen Abwesenheit des Angeklagten im Termin vom 23. Oktober 2000 wird im wesentlichen auf folgendes gestützt: