OLG Celle - Beschluss vom 04.04.2016
1 Ss 16/16
Normen:
StGB § 261 Abs. 1 S. 2; StPO § 403; StPO §§ 403 ff.; StPO § 406 Abs. 3 S. 2; StPO § 472a; BGB § 812; BGB § 823 Abs. 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2016, 288

Adhäsionsverfahren bei leichtfertiger Geldwäsche durch Auszahlen eines Teilbetrags an einen Dritten nach vorheriger Abhebung vom Konto

OLG Celle, Beschluss vom 04.04.2016 - Aktenzeichen 1 Ss 16/16

DRsp Nr. 2016/14315

Adhäsionsverfahren bei leichtfertiger Geldwäsche durch Auszahlen eines Teilbetrags an einen Dritten nach vorheriger Abhebung vom Konto

1. Der wegen leichtfertiger Geldwäsche verurteilte Angeklagte, der nach den Feststellungen aufgrund einer Überweisung auf sein Konto gegen das kontoführende Institut einen Auszahlungsanspruch, welcher auf eine Vortat nach § 261 Abs. 1 S. 2 StGB zurückgeht, erlangt und sodann nach Barabhebung einem Dritten einen Teilbetrag daraus verschafft hat, kann im Wege des Adhäsionsverfahrens zur Zahlung eines Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in der Hauptsache nur hinsichtlich dieses Teilbetrages verurteilt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn hinsichtlich des sich auf dem Konto gutgeschriebenen Restbetrages ein deliktisches Verhalten des Angeklagten nicht festzustellen ist. 2. Erhebt allein der Angeklagte Rechtsmittel gegen ein Urteil, kann die darin enthaltene Verurteilung zur Zahlung an den Adhäsionskläger gleichwohl auch zu Ungunsten des Angeklagten abgeändert werden. 3. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit nach § 406 Abs. 3 S. 2 StPO betrifft allein den Hauptsacheausspruch, nicht die nach § 472a StPO zu treffende Kostenentscheidung.

Die Revision der Angeklagten wird verworfen.

Jedoch wird die Adhäsionsentscheidung wie folgt abgeändert: