BGH - Beschluss vom 15.03.2016
5 StR 52/16
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; StPO § 472a Abs. 1;
Fundstellen:
StV 2017, 146
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 15.09.2015

Änderung einer Kostenentscheidung; Begründetheit einer Revision

BGH, Beschluss vom 15.03.2016 - Aktenzeichen 5 StR 52/16

DRsp Nr. 2016/7011

Änderung einer Kostenentscheidung; Begründetheit einer Revision

Tenor

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. September 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

2.

Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kostenentscheidung des vorgenannten Urteils dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte die durch den Adhäsionsantrag entstandenen besonderen Kosten in vollem Umfang zu tragen hat; im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Landgerichts.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die dem Adhäsions- und Nebenkläger durch die Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2; StPO § 472a Abs. 1;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte greift seine Verurteilung mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen sowie formellen Rechts gestützten Revision und die Kostenentscheidung mit der sofortigen Beschwerde an.