BGH - Urteil vom 04.07.2018
2 StR 485/17
Normen:
StGB § 177 Abs. 1; StGB § 177 Abs. 5 Nr. 1; StGB § 177 Abs. 6 Nr. 1; StPO § 148 Abs. 1; EMRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. b); GVG § 191;
Fundstellen:
NStZ-RR 2020, 164
NStZ-RR 2020, 198
StV 2018, 801
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 17.07.2017

Äußerung des Beschuldigten in Anwesenheit von Ermittlungsbeamten gegenüber dem Verteidiger hinsichtlich Beweisverwertungsverbots (hier: so´n bisschen mit dem Finger sei keine Vergewaltigung); Ablehnung eines Dolmetschers wegen Besorgnis der Befangenheit

BGH, Urteil vom 04.07.2018 - Aktenzeichen 2 StR 485/17

DRsp Nr. 2018/13618

Äußerung des Beschuldigten in Anwesenheit von Ermittlungsbeamten gegenüber dem Verteidiger hinsichtlich Beweisverwertungsverbots (hier: "so´n bisschen mit dem Finger" sei keine Vergewaltigung"); Ablehnung eines Dolmetschers wegen Besorgnis der Befangenheit

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 17. Juli 2017 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StGB § 177 Abs. 1; StGB § 177 Abs. 5 Nr. 1; StGB § 177 Abs. 6 Nr. 1; StPO § 148 Abs. 1; EMRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. b); GVG § 191;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: