OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.03.2004
1 Ws 19/04
Normen:
StPO § 230 Abs. 2 § 116 Abs. 1 ;
Fundstellen:
StV 2005, 432

Äußervollzugsetzung eines zur Sicherung der Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung erlassenen Haftbefehls

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.03.2004 - Aktenzeichen 1 Ws 19/04

DRsp Nr. 2006/10113

Äußervollzugsetzung eines zur Sicherung der Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung erlassenen Haftbefehls

1. Auf ein gem. § 230 Abs. 2 StPO zur Sicherung der Durchführung der Hauptverhandlung ergangene Haftbefehl kann in entsprechenden Anwendung des § 116 Abs. 1 StPO außer Vollzug gesetzt werden. 2. Die Äußervollzugsetzung kommt nur in Betracht, wenn gleichzeitiger weniger einschneidende Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden. Unterbleibt dies, so ist der Haftbefehl aufzuheben.

Normenkette:

StPO § 230 Abs. 2 § 116 Abs. 1 ;
Fundstellen
StV 2005, 432