Äußervollzugsetzung eines zur Sicherung der Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung erlassenen Haftbefehls
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.03.2004 - Aktenzeichen 1 Ws 19/04
DRsp Nr. 2006/10113
Äußervollzugsetzung eines zur Sicherung der Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung erlassenen Haftbefehls
1. Auf ein gem. § 230 Abs. 2StPO zur Sicherung der Durchführung der Hauptverhandlung ergangene Haftbefehl kann in entsprechenden Anwendung des § 116 Abs. 1StPO außer Vollzug gesetzt werden.2. Die Äußervollzugsetzung kommt nur in Betracht, wenn gleichzeitiger weniger einschneidende Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden. Unterbleibt dies, so ist der Haftbefehl aufzuheben.