c. »Für die Zulassung der Nebenkl. nach § 395 Abs. 3 StPO bedarf es eines wirksamen Strafantrags nicht, wenn die StA das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung gem. § 232 StGB bejaht hat und aus diesem Grund die Erhebung der öffentlichen Klage zulässig war. Die gegenteilige Ansicht (LG Bremen, StV 1988,
Dieser gegenteiligen Rechtsauffassung jedoch sei durch die Änderung des § 395 StPO durch das Opferschutzgesetz vom 18. 12. 1986 die Argumentationsgrundlage entzogen.
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