OLG Hamm - Beschluss vom 04.09.2001
1 VAs 31/01
Normen:
StPO § 147 § 475 § 478 ;
Fundstellen:
wistra 2002, 118

Akteneinsicht; Akteneinsicht durch Dritte; Antrag auf gerichtliche Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 04.09.2001 - Aktenzeichen 1 VAs 31/01

DRsp Nr. 2002/255

Akteneinsicht; Akteneinsicht durch Dritte; Antrag auf gerichtliche Entscheidung

»Zum Rechtsweg bei Akteneinsicht durch Dritte«

Normenkette:

StPO § 147 § 475 § 478 ;

Gründe:

Gegen den Betroffenen führt das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Düsseldorf ein Ermittlungsverfahren in einer Steuerstrafsache. Ihm wird Einkommenssteuer- und Umsatzsteuerhinterziehung vorgeworfen. Die Steuerhinterziehung soll durch Schwarzeinkäufe des Herrn S. bei den Gebrüdern Sch. aus M. begangen worden sein. Gegen diese wird ein gesondertes Verfahren geführt. Dieses ist zwischenzeitlich an die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach abgegeben worden. Diese führt es unter dem Aktenzeichen 9 Js 1171/98.

Der Verteidiger des Angeklagten vermutet, dass sich in den Akten des gegen die Gebrüder S. geführten Verfahrens für seinen Mandanten entlastende Zeugenaussagen befinden. Er hat daher mit Schreiben vom 24.02.2001 und 19.03.2001 die Einsicht in die Steuerstrafakten der Gebrüder S. beantragt. Diesen Antrag hat das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Düsseldorf mit Bescheid vom 30. März 2001, beim Verteidiger des Betroffenen eingegangen am 12. April 2001, zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 22.05.2001, der beim zuständigen Oberlandesgericht Hamm am 29.05.2001 eingegangen ist.