BGH - Beschluß vom 04.10.2007
KRB 59/07
Normen:
OWiG § 46 Abs. 1 ; StPO § 147 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHSt 52, 58
NJW 2007, 3652
NStZ 2008, 104
StV 2008, 452
ZIP 2008, 335
wistra 2008, 66
wrp 2007, 1493
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 16.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen VI-Kart 18-26/06 (OWi)

Akteneinsicht des Nebenbetroffenen; Akteneinsicht und Geschäftsgeheimnisse

BGH, Beschluß vom 04.10.2007 - Aktenzeichen KRB 59/07

DRsp Nr. 2007/19687

Akteneinsicht des Nebenbetroffenen; Akteneinsicht und Geschäftsgeheimnisse

»a) Dem Verteidiger eines Nebenbetroffenen ist Akteneinsicht auch in die Bußgeldakten der anderen Betroffenen und Nebenbetroffenen zu gewähren, wenn diese sich auf einen einheitlichen Gesamtkomplex beziehen und gleichfalls dem Beschwerdegericht vorliegen.b) Mögliche Geschäftsgeheimnisse der anderen (Neben-)Betroffenen hindern die Akteneinsicht grundsätzlich nicht.«

Normenkette:

OWiG § 46 Abs. 1 ; StPO § 147 Abs. 1 ;

Gründe:

Beim Oberlandesgericht Düsseldorf ist ein Kartellbußgeldverfahren gegen die Antragstellerin anhängig. Ihr wird als Nebenbetroffener vorgeworfen, sich durch ihre Mitarbeiter an Preisabsprachen im Bereich von Sach- und Transportversicherungen beteiligt zu haben. Dieses Verfahren ist Teil eines Gesamtkomplexes von 38 Bußgeldverfahren, die sich wegen der Mitwirkung an diesen Preisabsprachen gegen andere Versicherer, deren Vorstände oder leitende Mitarbeiter richten. Das Verfahren wurde zunächst einheitlich als Gesamtverfahren geführt, bevor es noch vom Bundeskartellamt vor Erlass der Bußgeldbescheide getrennt wurde. Die Akten liegen mittlerweile - nachdem Einspruch gegen die Bußgeldbescheide eingelegt worden ist - dem Kartellsenat vor.