BGH - Urteil vom 09.07.2009
5 StR 263/08
Normen:
StGB § 11 Abs. 1; StGB § 73 Abs. 1; StGB § 266; StGB § 332 Abs. 3; StGB § 335 Abs. 1; StGB § 335 Abs. 2; StPO § 24 Abs. 2; StPO § 111i; StPO § 246 Abs. 1; VAG § 81 Abs. 2;
Fundstellen:
BGHR StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 16
BGHR StGB § 332 Abs. 1 Satz 1 Amtsträger 3
BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 20
BGHR StPO § 246 Abs. 1 Fristsetzung 4
BGHR StPO § 338 Nr. 3 Vorsitzender 3
BGHSt 54, 39
NJW 2009, 3248
StRR 2009, 420
StV 2009, 581
StraFo 2009, 427
wistra 2009, 428
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 23.11.2007

Amtsträgereigenschaft i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB) eines Mitglieds des Leitungsorgans eines Rechtsanwaltsversorgungswerks; Anforderungen an das Vorliegen eines absoluten Revisonsgrundes i.S.d. § 338 Nr. 3 Strafprozessordnung (StPO) aufgrund einer Besorgnis der Befangenheit gem. § 24 Abs. 2 StPO; Fristsetzung zur Anbringung von Beweisanträgen nach weniger als zehn Verhandlungstagen ohne ausdrückliche Begründung für einen berechtigten Verdacht von Prozessverschleppung; Verfahrensrüge aufgrund einer Nichteinholung eines versicherungsmathematischen Sachverständigengutachtens; Bestimmung des Vermögensnachteils i.S.d. § 266 StGB unter Heranziehung der Höhe von durch Bestechung im geschäftlichen Verkehr erhaltenen Versicherungsprovisionen; Wesentliche Bestimmung des Ausmaßes der Pflichtwidrigkeit einer Diensthandlung durch die Höhe eines Untreueschadens

BGH, Urteil vom 09.07.2009 - Aktenzeichen 5 StR 263/08

DRsp Nr. 2009/17969

Amtsträgereigenschaft i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB) eines Mitglieds des Leitungsorgans eines Rechtsanwaltsversorgungswerks; Anforderungen an das Vorliegen eines absoluten Revisonsgrundes i.S.d. § 338 Nr. 3 Strafprozessordnung (StPO) aufgrund einer Besorgnis der Befangenheit gem. § 24 Abs. 2 StPO; Fristsetzung zur Anbringung von Beweisanträgen nach weniger als zehn Verhandlungstagen ohne ausdrückliche Begründung für einen berechtigten Verdacht von Prozessverschleppung; Verfahrensrüge aufgrund einer Nichteinholung eines versicherungsmathematischen Sachverständigengutachtens; Bestimmung des Vermögensnachteils i.S.d. § 266 StGB unter Heranziehung der Höhe von durch Bestechung im geschäftlichen Verkehr erhaltenen "Versicherungsprovisionen"; Wesentliche Bestimmung des Ausmaßes der Pflichtwidrigkeit einer Diensthandlung durch die Höhe eines Untreueschadens

Ein Mitglied des Leitungsorgans eines Rechtsanwaltsversorgungswerks ist Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB.

Tenor:

1.

Auf die Revision des Angeklagten K. L. wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. November 2007 aufgehoben

a)

im gesamten Strafausspruch gegen diesen Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen;

b)

im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz; dieser entfällt.

2.

Auf die Revision der Angeklagten G. L. wird das genannte Urteil

a)