OLG Oldenburg - Beschluss vom 03.11.2010
1 Ws 434/10
Normen:
RVG -VV Nr. 4141;
Fundstellen:
NStZ-RR 2011, 96
StRR 2011, 43
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 06.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 KLs 10/09

Anfall der Befriedungsgebühr bei Rücknahme der Revision

OLG Oldenburg, Beschluss vom 03.11.2010 - Aktenzeichen 1 Ws 434/10

DRsp Nr. 2010/21521

Anfall der Befriedungsgebühr bei Rücknahme der Revision

Durch die Zurücknahme einer bereits bei Einlegung mit der allgemeinen Sachrüge begründeten Revision entsteht eine Gebühr nach Nr. 4141 VV- RVG (sog. Befriedungsgebühr) nur, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es ansonsten zu einer Revisionshauptverhandlung gekommen wäre. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn die Zurücknahme vor Abfassung des schriftlichen Urteils und vor Vorlage der Sache an das Revisionsgericht erklärt worden ist.

Die Beschwerde des Rechtsanwalts ... gegen den Beschluss der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Osnabrück vom 6. August 2010 wird als unbegründet verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4141;

Gründe:

In dem zugrundeliegenden Strafverfahren war der damalige Angeklagte am 7. Oktober 2009 wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Hiergegen richtete sich die zulässig eingelegte Revision des Angeklagten, die am 14. Oktober 2009 bei Gericht eingegangen und in der bereits eine allgemeine Sachrüge enthalten war. Noch bevor das schriftliche Urteil zur Geschäftsstelle gelangt war, erklärte der Beschwerdeführer am 9. November 2009 die Zurücknahme der Revision des Angeklagten.