OLG Hamburg - Beschluss vom 12.12.2002
1 W 63/02
Normen:
GVG § 17 ; StPO § 98 Abs. 2 § 111d Abs. 2 § 459g Abs. 2 ; ZPO §§ 771 ff. ;
Fundstellen:
InVo 2003, 374
NJW 2003, 1880
OLGReport-Hamburg 2003, 424
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 303 O 376/02

Anfechtung von in Vollziehung eines im Strafverfahren ergangenen Arrestes ausgebrachter Vollstreckungsmaßnahmen

OLG Hamburg, Beschluss vom 12.12.2002 - Aktenzeichen 1 W 63/02

DRsp Nr. 2004/19308

Anfechtung von in Vollziehung eines im Strafverfahren ergangenen Arrestes ausgebrachter Vollstreckungsmaßnahmen

»Der Dritte, dessen Sache in Vollziehung eines im Strafverfahren zur Sicherung des Verfalls von Wertersatz erlassenen Arrestbeschlusses gepfändet worden ist, muss sein "besseres" Recht an der gepfändeten Sache mit der Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO geltend machen, für die der Zivilrechtsweg - und nicht die Zuständigkeit des Strafrichters - eröffnet ist.«

Normenkette:

GVG § 17 ; StPO § 98 Abs. 2 § 111d Abs. 2 § 459g Abs. 2 ; ZPO §§ 771 ff. ;

Gründe:

I.

Die sofortigen Beschwerden beider Parteien haben den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 17. Oktober 2002 zum Gegenstand, durch den der zwischen ihnen anhängige Rechtsstreit in entsprechender Anwendung des § 17a Abs. 2 GVG an das Amtsgericht Hamburg, Strafabteilung, verwiesen worden ist.