I.
Die sofortigen Beschwerden beider Parteien haben den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 17. Oktober 2002 zum Gegenstand, durch den der zwischen ihnen anhängige Rechtsstreit in entsprechender Anwendung des § 17a Abs. 2 GVG an das Amtsgericht Hamburg, Strafabteilung, verwiesen worden ist.
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