OLG Hamm - Beschluss vom 06.09.2016
4 RVs 96/16
Normen:
StPO § 329;
Fundstellen:
StV 2018, 150
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ns 146/15

Anforderungen an das Auftreten des mit einer Vertretungsvollmacht ausgestatteten Verteidigers zur ordnungsgemäßen Verteidigung des nicht erschienenen Angeklagten

OLG Hamm, Beschluss vom 06.09.2016 - Aktenzeichen 4 RVs 96/16

DRsp Nr. 2016/16435

Anforderungen an das Auftreten des mit einer Vertretungsvollmacht ausgestatteten Verteidigers zur ordnungsgemäßen Verteidigung des nicht erschienenen Angeklagten

1. Zu den Anforderungen an eine Verfahrensrüge der Verletzung des § 329 Abs. 1 StPO wegen Verwerfung einer Berufung des Angeklagten, obwohl ein Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht in der Berufungshauptverhandlung erschienen sein soll.2. Eine ausdrückliche Erklärung des mit einer schriftlichen Vertretungsvollmacht erschienen Verteidigers, dass er für den Angeklagten in dessen Abwesenheit verhandeln wolle, setzt § 329 Abs. 1 StPO nicht voraus. Es ist lediglich die Bereitschaft des Verteidigers hierzu erforderlich. Diese ist nur zu verneinen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er es gar nicht zu einer Sachverhandlung kommen lassen will.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

2.

Die Revision wird als unbegründet verworfen.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Revisionsverfahrens trägt der Angeklagte.

Normenkette:

StPO § 329;

Gründe

I.

Der Angeklagte wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Gesuchs auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung und mit seiner Revision gegen das Verwerfungsurteil nach § 329 Abs. 1 StPO.