Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
Das Landgericht hat dem Beschwerdeführer im Ergebnis zutreffend die gem. § 329 Abs. 3 in Verb. mit §§ 44, 45 StPO beantragte Wiedereinsetzung gegen das seine Berufung nach § 329 Abs. 1 S. 1 StPO verwerfende Urteil vom 24.10.2008 versagt. Mit der form- und fristgerecht erhobenen sofortigen Beschwerde werden keine Gesichtspunkte vorgebracht, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten.
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