BGH - Urteil vom 16.12.2021
3 StR 302/21
Normen:
StGB § 177 Abs. 1; StGB § 177 Abs. 5 Nr. 1;
Fundstellen:
NStZ 2022, 372
StV 2022, 350
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 24.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1021 Js 14401/18

Anforderungen an die Aussage-gegen-Aussage-Konstellation i.R.d. Beweiswürdigung zur Vergewaltigung; Beurteilung der Aussagetüchtigkeit eines Zeugen und der Glaubhaftigkeit seiner Aussage

BGH, Urteil vom 16.12.2021 - Aktenzeichen 3 StR 302/21

DRsp Nr. 2022/4724

Anforderungen an die "Aussage-gegen-Aussage"-Konstellation i.R.d. Beweiswürdigung zur Vergewaltigung; Beurteilung der Aussagetüchtigkeit eines Zeugen und der Glaubhaftigkeit seiner Aussage

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 24. Februar 2021 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StGB § 177 Abs. 1; StGB § 177 Abs. 5 Nr. 1;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten K. der Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und den Angeklagten M. der Vergewaltigung schuldig gesprochen. Es hat gegen die Angeklagten jeweils eine Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt. Gegen ihre Verurteilungen wenden sich diese mit ihren auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

I.

1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: