BVerfG - Beschluss vom 10.01.2007
2 BvR 2557/06
Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 § 92 ;
Fundstellen:
JR 2007, 382
Vorinstanzen:
BGH, vom 16.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 StR 139/06
OLG Hamburg, vom 19.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen IV-1/04

Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluss vom 10.01.2007 - Aktenzeichen 2 BvR 2557/06

DRsp Nr. 2008/4705

Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde

1. Macht der Beschwerdeführer geltend, im Rahmen eines Strafverfahrens sei ihm der Zugang zu den von der Verfahrensordnung eingeräumten Instanzen erschwert worden, so hat er substantiiert darzulegen, dass es sich um eine unzumutbare oder rechtlich nicht mehr hinnehmbare Erschwerung handelt.2. Zur Verfassungsmäßigkeit des Schuldspruchs einer strafrechtlichen Verurteilung.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 § 92 ;

Gründe:

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig, darüber hinaus unbegründet.

a) Unzulässig ist sie, soweit sie geltend macht, der Beschwerdeführer sei durch die Zurückweisung der von ihm im Revisionsverfahren erhobenen und auf eine Verletzung der §§ 55, 244 Abs. 2 StPO abzielenden Verfahrensrüge in seinem aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitenden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verletzt worden.