OLG Brandenburg - Beschluss vom 04.11.2020
1 Ws 135/20
Normen:
StPO § 222b Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
StV 2021, 815
Vorinstanzen:
LG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen 22 KLs 2/20

Anforderungen an die Begründung einer Besetzungsrüge

OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.11.2020 - Aktenzeichen 1 Ws 135/20

DRsp Nr. 2020/18547

Anforderungen an die Begründung einer Besetzungsrüge

1. Gem. § 222b Abs. 1 S. 2 StPO sind bei der Erhebung der Besetzungsrüge die Tatsachen, aus denen sich die vorschriftswidrige Besetzung ergeben soll, anzugeben. Daraus folgt, dass das Rechtsmittelgericht in der Lage sein muss, allein aufgrund der Begründung der Besetzungsrüge zu prüfen, ob ein Besetzungsfehler - bei unterstelltem Zutreffen des tatsächlichen Vorbringens - vorliegt. Erforderlich ist eine zusammenhängende, aus sich heraus verständliche Darstellung sämtlicher relevanter Umstände, aus der sich ohne Rückgriff auf andere Unterlagen wie das Sitzungsprotokoll, den Inhalt der Verfahrensakten oder andere Akten oder sonstiger Schriftstücke entnehmen lässt, warum die Gerichtsbesetzung aus Sicht des Rügenden unrichtig sein soll und welche andere Richter anstelle eines an der Hauptverhandlung tatsächlich beteiligten Richters mitwirken müsste. 2. Die Aufforderung an den Vorsitzenden der Strafkammer, die Vorschlagsliste der Gemeinde, die Unterlagen zur Bildung des Schöffenwahlausschusses, diejenigen zur Wahl der Schöffen sowie das Protokoll der Schöffenauslosung vorzulegen, genügt diesen Anforderungen nicht und ist nicht geeignet, eine fehlende Begründung zu ersetzen oder entbehrlich zu machen.