BGH - Urteil vom 05.03.2014
2 StR 503/13
Fundstellen:
NStZ 2014, 6
NStZ 2015, 49
NStZ-RR 2014, 185
NStZ-RR 2016, 333
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 29.05.2013

Anforderungen an die Begründung eines Adhäsionsausspruchs

BGH, Urteil vom 05.03.2014 - Aktenzeichen 2 StR 503/13

DRsp Nr. 2014/6869

Anforderungen an die Begründung eines Adhäsionsausspruchs

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 29. Mai 2013 dahin geändert, dass an Stelle der Verurteilung des Angeklagten zur Zahlung eines auf 5.000 Euro bezifferten Schmerzensgeldes nebst Zinsen und der zugehörigen Vollstreckbarkeitserklärung der Ausspruch tritt:

"Der von der Nebenklägerin E. gegen den Angeklagten erhobene Anspruch auf Schmerzensgeld ist dem Grunde nach gerechtfertigt."

Von einer weiteren Entscheidung über den Adhäsionsantrag wird abgesehen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Außerdem hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.

I.