KG - Beschluss vom 01.03.2021
4 Ws 14/21 - 121 AR 29/21
Normen:
StPO § 222b Abs. 1 S. 1 und S. 3;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 251 Js 281/17

Anforderungen an die Begründung eines Besetzungseinwands im Verfahren gem. § 222b StPOLauf der Frist bei teilweiser Änderung der Besetzung

KG, Beschluss vom 01.03.2021 - Aktenzeichen 4 Ws 14/21 - 121 AR 29/21

DRsp Nr. 2021/5553

Anforderungen an die Begründung eines Besetzungseinwands im Verfahren gem. § 222b StPO Lauf der Frist bei teilweiser Änderung der Besetzung

1. Ein Besetzungseinwand nach § 222b StPO erfordert eine geschlossene und vollständige Darstellung der Verfahrenstatsachen; alle einen behaupteten Besetzungsfehler begründenden Tatsachen müssen aus sich heraus so konkret und vollständig innerhalb der Wochenfrist des § 222b Abs. 1 Satz 1 StPO vorgebracht werden, dass eine abschließende Prüfung durch das nach § 222b Abs. 3 Satz 1 StPO zuständige Rechtsmittelgericht ermöglicht wird. Hierzu zählt auch, dass Umstände, die geeignet sein könnten, die vom Gericht beschlossene Besetzung zu begründen, nicht verschwiegen werden dürfen. 2. Die Wochenfrist des § 222b Abs. 1 Satz 1 StPO beginnt nicht bei jeder Besetzungsänderung für die gesamte Kammerbesetzung neu zu laufen, sondern nur für die neu hinzugekommene zur Urteilsfindung berufene Person.

Der Besetzungseinwand des Verteidigers, Rechtsanwalt Hu, wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

Normenkette:

StPO § 222b Abs. 1 S. 1 und S. 3;

Gründe:

I.