BGH - Beschluss vom 15.07.2016
GSSt 1/16
Normen:
StPO § 52 Abs. 1; StPO § 52 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BGHSt 61, 221
NJW 2016, 10
NJW 2017, 94
NStZ 2016, 747
StV 2017, 792

Anforderungen an die Belehrung eines erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machenden Zeugen

BGH, Beschluss vom 15.07.2016 - Aktenzeichen GSSt 1/16

DRsp Nr. 2016/17899

Anforderungen an die Belehrung eines erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machenden Zeugen

Macht ein Zeuge erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 StPO Gebrauch, so erfordern die Einführung des Inhalts einer früheren Aussage des Zeugen in die Hauptverhandlung durch Vernehmung des Richters, vor dem der Zeuge im Rahmen des die konkrete Tat betreffenden Ermittlungsverfahrens ausgesagt hat, und die Verwertung des dadurch gewonnenen Beweisergebnisses, dass der Richter den Zeugen gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt hat; einer weitergehenden Belehrung bedarf es nicht.

Tenor

Macht ein Zeuge erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 StPO Gebrauch, so erfordern die Einführung des Inhalts einer früheren Aussage des Zeugen in die Hauptverhandlung durch Vernehmung des Richters, vor dem der Zeuge im Rahmen des die konkrete Tat betreffenden Ermittlungsverfahrens ausgesagt hat, und die Verwertung des dadurch gewonnenen Beweisergebnisses, dass der Richter den Zeugen gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt hat; einer weitergehenden Belehrung bedarf es nicht.

Normenkette:

StPO § 52 Abs. 1; StPO § 52 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Die Vorlage betrifft eine verfahrensrechtliche Frage aus dem Bereich der§§ 252, 52 StPO.