Die Revisionen des Angeklagten S. K. und der Nebenklägerin R. H. werden verworfen.
Der Beschwerdeführer S. K. hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den drei Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Beschwerdeführerin R. H. hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Angeklagten I. und S. K. hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht verurteilte die drei Angeklagten in einem ersten Urteil jeweils wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Nach Aufhebung dieses Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht durch Urteil des Senats vom 22. Dezember 2011 - 2 StR 509/10 (BGHSt 57, 71 ff.) hat es den Angeklagten S. K. erneut wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt, die Angeklagten W. und I. K. aber freigesprochen. Gegen dieses Urteil richten sich die Revision des Angeklagten S. K. , soweit er verurteilt wurde, und die Revision der Nebenklägerin R. H. , soweit die Mitangeklagten freigesprochen wurden. Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
A.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
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