BGH - Beschluss vom 13.09.2017
4 StR 88/17
Normen:
StPO § 249 Abs. 2; StPO § 344 Abs. 2 S. 2; StPO § 349 Abs. 2; StGB § 263 Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ 2019, 40
StV 2018, 776
wistra 2018, 227

Anforderungen an die beweisrechtliche Grundlage der Feststellung eines täuschungsbedingten Irrtums der Haupttat des Betruges; Vertrieb von gefälschten Software-Komponenten als Originalprodukte der Firma Microsoft (sog.Original Equipment Manufacturer-Software [OEM-Software]) für Window sAnwendungen; Stützung der Verfahrensrüge auf Fehler bei der Durchführung des Selbstleseverfahrens; Vortäuschung der Eigenschaft eines Originalprodukts durch die Beschaffenheit der Software

BGH, Beschluss vom 13.09.2017 - Aktenzeichen 4 StR 88/17

DRsp Nr. 2018/2634

Anforderungen an die beweisrechtliche Grundlage der Feststellung eines täuschungsbedingten Irrtums der Haupttat des Betruges; Vertrieb von gefälschten Software-Komponenten als Originalprodukte der Firma Microsoft (sog.Original Equipment Manufacturer-Software [OEM-Software]) für Window sAnwendungen; Stützung der Verfahrensrüge auf Fehler bei der Durchführung des Selbstleseverfahrens; Vortäuschung der Eigenschaft eines Originalprodukts durch die Beschaffenheit der Software

Der Schuldspruch wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke wird jedenfalls in der Tatmodalität des Verbreitens schon allein von den Feststellungen zu den an die Kunden veräußerten gefälschten DVDs getragen. Daher kann dahingestellt bleiben, ob der Tatbestand der unerlaubten Verwertung in den Tatvarianten des Verbreitens bzw. des Vervielfältigens auch in den Fällen erfüllt ist, in denen den getäuschten Kunden lediglich ein Produktschlüssel übersandt wurde, der es diesen ermöglichte, die betreffende Software aus dem Internet herunterzuladen, ohne dass ein anschließender Download festgestellt worden ist.

Tenor