OLG Stuttgart - Beschluss vom 12.04.2010
4 Ss 62/10
Normen:
StPO § 261;
Fundstellen:
JR 2010, 405
VRR 2010, 354
VRS 119, 235
Vorinstanzen:
AG Ravensburg, vom 07.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Js 1450/09

Anforderungen an die Beweiswürdigung hinsichtlich der Zuverlässigkeit eines Zeugen (hier: eine Geschwindigkeitsmessung durchführende Polizeibeamtin)

OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.04.2010 - Aktenzeichen 4 Ss 62/10

DRsp Nr. 2010/14050

Anforderungen an die Beweiswürdigung hinsichtlich der Zuverlässigkeit eines Zeugen (hier: eine Geschwindigkeitsmessung durchführende Polizeibeamtin)

Die bloße Behauptung, ein/e Zeuge/in (hier der eine Geschwindigkeitsmessung durchführende Polizeibeamte) sei dem Gericht als besonders zuverlässig bekannt, lässt - zumindest in dieser pauschalen Form - keinen Rückschluss auf die Zuverlässigkeit der Angaben oder der Vorgehensweise des Zeugen im betreffenden Fall zu.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Ravensburg vom 07. Oktober 2009 wird als unbegründet

v e r w o r f e n .

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Normenkette:

StPO § 261;

Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Begründung der Rechtsbeschwerde hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).