BGH - Urteil vom 22.06.2017
4 StR 1/17
Normen:
StPO § 261;
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 06.10.2016

Anforderungen an die Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussage eines Hauptbelastungszeugen; Revisionsrechtliche Nachprüfung der Überzeugungsbildung des Tatrichters von der Täterschaft des Angeklagten

BGH, Urteil vom 22.06.2017 - Aktenzeichen 4 StR 1/17

DRsp Nr. 2017/8553

Anforderungen an die Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussage eines Hauptbelastungszeugen; Revisionsrechtliche Nachprüfung der Überzeugungsbildung des Tatrichters von der Täterschaft des Angeklagten

Bei einer Beweissituation, in der Aussage gegen Aussage steht und objektive Beweisanzeichen fehlen, muss der Tatrichter die Aussage des Zeugen einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung unterziehen. Es ist in solchen Fällen daher regelmäßig geboten, näher auf die Aussageentstehung und alle Umstände, die zur Anzeigenerstattung geführt haben, einzugehen sowie darzulegen und zu erörtern, welche Möglichkeiten als Erklärung für eine - unterstellt - unwahre Aussage des Belastungszeugen in Betracht kommen könnten.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 6. Oktober 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 261;

Gründe