KG, vom 09.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 4/05
LG Berlin, vom 07.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 620/03
Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Ablehnungsgrundes; Besetzung des Gerichts bei Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gegen den Einzelrichter in der Berufungsinstanz
BGH, Beschluß vom 21.12.2006 - Aktenzeichen IX ZB 60/06
DRsp Nr. 2007/2518
Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Ablehnungsgrundes; Besetzung des Gerichts bei Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gegen den Einzelrichter in der Berufungsinstanz
»a) Ein Ablehnungsgrund ist gemäß § 44 Abs. 2ZPO glaubhaft gemacht, wenn hierfür eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht. Ob der geltend gemachte Grund angesichts gegenteiliger Darstellung des abgelehnten Richters und übriger Prozessbeteiligter glaubhaft gemacht ist, unterliegt der freien Würdigung durch das entscheidende Gericht.b) Über ein Ablehnungsgesuch gegen den nach § 526 Abs. 1ZPO zuständigen Einzelrichter hat das Berufungsgericht in der Besetzung mit drei Mitgliedern ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters zu entscheiden.«