BGH - Beschluß vom 21.12.2006
IX ZB 60/06
Normen:
ZPO § 44 Abs. 2 § 45 Abs. 1 § 526 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2007, 853
BGHReport 2007, 357
FamRZ 2007, 552
MDR 2007, 669
NJW-RR 2007, 776
ZIP 2007, 700
Vorinstanzen:
KG, vom 09.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 4/05
LG Berlin, vom 07.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 620/03

Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Ablehnungsgrundes; Besetzung des Gerichts bei Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gegen den Einzelrichter in der Berufungsinstanz

BGH, Beschluß vom 21.12.2006 - Aktenzeichen IX ZB 60/06

DRsp Nr. 2007/2518

Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Ablehnungsgrundes; Besetzung des Gerichts bei Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gegen den Einzelrichter in der Berufungsinstanz

»a) Ein Ablehnungsgrund ist gemäß § 44 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, wenn hierfür eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht. Ob der geltend gemachte Grund angesichts gegenteiliger Darstellung des abgelehnten Richters und übriger Prozessbeteiligter glaubhaft gemacht ist, unterliegt der freien Würdigung durch das entscheidende Gericht.b) Über ein Ablehnungsgesuch gegen den nach § 526 Abs. 1 ZPO zuständigen Einzelrichter hat das Berufungsgericht in der Besetzung mit drei Mitgliedern ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters zu entscheiden.«

Normenkette:

ZPO § 44 Abs. 2 § 45 Abs. 1 § 526 Abs. 1 ;

Gründe: