BVerfG - Beschluß vom 06.08.2003
2 BvR 1071/03
Normen:
StPO § 267 Abs. 4 § 244 Abs. 4 S. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; JGG § 55 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW 2004, 209
StV 2005, 64
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 14.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1a Ns 53 Js 548/02 (4/03
AG Ibbenbüren - 8.11.2002 - 6 Ls 53 Js 548/02 Hw.,

Anforderungen an die Gründe eines nicht anfechtbaren Urteils im Jugendstrafverfahren; Ablehnung eines Beweisantrags wegen eigener Sachkunde

BVerfG, Beschluß vom 06.08.2003 - Aktenzeichen 2 BvR 1071/03

DRsp Nr. 2003/12500

Anforderungen an die Gründe eines nicht anfechtbaren Urteils im Jugendstrafverfahren; Ablehnung eines Beweisantrags wegen eigener Sachkunde

1. § 267 Abs. 3 StPO findet nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nur dann Anwendung, wenn alle Beteiligten auf statthafte Rechtsmittel "verzichten" oder Rechtsmittel innerhalb der Frist nicht einlegen, nicht aber dann, wenn das Urteil mangels statthafter Rechtsmittel mit seiner Verkündung in Rechtskraft erwächst.2. Die Ablehnung eines Beweisantrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens wegen eigener Sachkunde des Gerichts ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Gericht die eigene Sachkunde darlegt. Ob die Annahme tatsächlich zutreffend ist, ist eine Frage des einfachen Rechts.

Normenkette:

StPO § 267 Abs. 4 § 244 Abs. 4 S. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; JGG § 55 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Begründungsanforderungen, die an ein landgerichtliches Urteil zu stellen sind, welches nach dem Jugendgerichtsgesetz nicht mehr angefochten werden kann.