BGH - Beschluß vom 21.04.2004
2 StR 363/03
Normen:
StPO § 265 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ 2005, 111
StV 2004, 522
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main,

Anforderungen an die Konkretisierung des Hinweises bei Verurteilung wegen Mordes (niedrige Beweggründe)

BGH, Beschluß vom 21.04.2004 - Aktenzeichen 2 StR 363/03

DRsp Nr. 2004/10140

Anforderungen an die Konkretisierung des Hinweises bei Verurteilung wegen Mordes (niedrige Beweggründe)

1. Ein Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO genügt nur dann den gesetzlichen Anforderungen, wenn er es dem Angeklagten ermöglicht, die Verteidigung auf den neuen Gesichtspunkt einzurichten. 2. Erfolgt der Hinweis, es komme in Abweichung zur zugelassenen Anklage Mord in Betracht, muss für den Angeklagten auch erkennbar sein, welches Mordmerkmal gemeint ist.3. Ferner muss der Hinweis erkennen lassen, durch welche Tatsachen das Gericht die gesetzlichen Merkmale (hier: des Mordes aus niedrigen Beweggründen) als erfüllt ansieht.

Normenkette:

StPO § 265 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Mordes schuldig gesprochen und gegen die Angeklagten C. und A. jeweils lebenslange Freiheitsstrafen - bei dem Angeklagten A. unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 16. April 2002 als Gesamtstrafe - verhängt. Den Angeklagten T. hat es zu acht Jahren und sechs Monaten Jugendstrafe, den Angeklagten Ci. zu acht Jahren Jugendstrafe und den Angeklagten G. unter Einbeziehung weiterer Verurteilungen zu einer Einheitsjugendstrafe von neun Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Sachrüge und Verfahrensrügen gestützten Revisionen.