BGH - Urteil vom 07.01.2010
4 StR 413/09
Normen:
StPO § 261;
Fundstellen:
NStZ 2010, 407
Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau, vom 08.12.2008

Anforderungen an die Prüfung auf Rechtsfehler eines Urteils durch das Revisionsgericht; Anforderungen an die Vollständigkeit eines Urteils

BGH, Urteil vom 07.01.2010 - Aktenzeichen 4 StR 413/09

DRsp Nr. 2010/3472

Anforderungen an die Prüfung auf Rechtsfehler eines Urteils durch das Revisionsgericht; Anforderungen an die Vollständigkeit eines Urteils

1. Ein (pflichtwidriges) Unterlassen ist für den konkreten Todeseintritt nur dann ursächlich geworden, wenn der Tod, so wie er konkret eingetreten ist, durch ein sofortiges und sachgerechtes Eingreifen des Angeklagten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre.2. Löst der in einer Gewahrsamszelle der Polizei installierte Brandmelder Alarm aus, weist das auf eine unmittelbar drohende Gefahr für Leib und Leben einer in einer verschlossenen und verriegelten Zelle verwahrten Person hin; in einem solchen Fall sind unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 8. Dezember 2008, soweit es den Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Magdeburg zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

StPO § 261;

Gründe: