BGH - Beschluss vom 08.12.2016
2 StR 480/16
Normen:
StPO § 261;
Fundstellen:
NStZ-RR 2017, 91
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 24.03.2016

Anforderungen an die richterliche Beweiswürdigung im Rahmen einer Verurteilung wegen Diebstahls

BGH, Beschluss vom 08.12.2016 - Aktenzeichen 2 StR 480/16

DRsp Nr. 2017/1121

Anforderungen an die richterliche Beweiswürdigung im Rahmen einer Verurteilung wegen Diebstahls

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten B. A. wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 24. März 2016, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 261;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten B. A. wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten ist erfolgreich.

Die Verfahrensrügen können unerörtert bleiben, denn die Sachrüge führt bereits zum Erfolg. Die Beweiswürdigung ist nicht frei von Rechtsfehlern.