OLG Bamberg - Beschluss vom 29.05.2018
3 OLG 130 Ss 30/18
Normen:
StPO § 249 Abs.1; StPO § 261274 S. 1; StPO § 337 Abs.1; StPO § 344 Abs. 2;
Fundstellen:
StV 2018, 801

Anforderungen an die Rüge der Ve4wertung von nicht förmlich in der Hauptverhandlung verlesenen Protokollen über die Vernehmung eines Zeugen

OLG Bamberg, Beschluss vom 29.05.2018 - Aktenzeichen 3 OLG 130 Ss 30/18

DRsp Nr. 2018/11011

Anforderungen an die Rüge der Ve4wertung von nicht förmlich in der Hauptverhandlung verlesenen Protokollen über die Vernehmung eines Zeugen

Wird mit der Revision geltend gemacht, das Tatgericht habe Protokolle über die Vernehmung eines Zeugen, auf dessen Aussagen es die Verurteilung stützt, im Rahmen seiner Beweiswürdigung im Urteil über mehrere Seiten wörtlich wiedergegeben, ohne diese zuvor förmlich verlesen zu haben, ist dies mit der sog. Inbegriffsrüge einer Verletzung von § 261 StPO zu beanstanden. Für die Zulässigkeit der Rüge nach § 344 II StPO bedarf es in diesem Fall nicht des Vortrags, dass der Inhalt der verlesenen Protokolle auch nicht durch einen nicht protokollierungsbedürftigen Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist (u.a. Anschl. an BGH, Beschl. v. 09.03.2017 - 3 StR 424/16 = wistra 2017, 351 = StraFo 2017, 206 = NStZ 2017, 722 = BGHR StGB § 283 Abs 1 Nr 1).

Tenor

I.

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts vom 18. Januar 2018 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

II.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 249 Abs.1; StPO § 261274 S. 1; StPO § 337 Abs.1; StPO § 344 Abs. 2;

Gründe

I.