BVerfG - Beschluß vom 30.04.2003
2 BvR 2045/02
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 ; StPO § 244 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
BayObLG, vom 19.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 St RR 293/02
LG Ingolstadt, vom 20.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ns 13 Js 10819/01

Anforderungen an die Sachaufklärung bei problematischer Identifizierung des Täters

BVerfG, Beschluß vom 30.04.2003 - Aktenzeichen 2 BvR 2045/02

DRsp Nr. 2003/13585

Anforderungen an die Sachaufklärung bei problematischer Identifizierung des Täters

Kommt ein Bruder des Angeklagten, der diesem zumindest entfernt ähnlich sieht, als Alternativtäter in Betracht, so ist das Strafgericht bereits angesichts des Grundrechts des Angeklagten aus Art. 2 Abs. 2 GG verpflichtet, trotz erlangter subjektiver Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten alle weiteren erkennbaren Beweismöglichkeiten zu nutzen. Hierzu gehört insbesondere die Vernehmung und Inaugenscheinnahme des möglichen Alternativtäters und die Verlesung eines gegen ihn in einem ähnlich gelagerten Fall ergangenen Urteils.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 2 ; StPO § 244 Abs. 1 ;

Gründe:

A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der Amtsaufklärungspflicht und der Beweiswürdigung im Strafverfahren.