BGH - Urteil vom 03.06.2015
2 StR 430/14
Normen:
StPO § 261;
Fundstellen:
NStZ-RR 2015, 315
StV 2015, 757
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, vom 13.06.2014

Anforderungen an die strafgerichtliche Überzeugungsbildung im Bereich einer Zeugenvernehmung

BGH, Urteil vom 03.06.2015 - Aktenzeichen 2 StR 430/14

DRsp Nr. 2015/14305

Anforderungen an die strafgerichtliche Überzeugungsbildung im Bereich einer Zeugenvernehmung

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juni 2014 mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

StPO § 261;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 82 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

I.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

1. Der Angeklagte, der als Kundenbetreuer bei verschiedenen Banken arbeitete, war im Rahmen dieser beruflichen Tätigkeit seit den frühen 90iger Jahren für die Vermögensberatung des Zeugen Bu. zuständig. Dieser war schon damals schwer an multipler Sklerose erkrankt, konnte lediglich noch den Kopf bewegen und hatte Probleme beim Sprechen. Aus diesem Grund fanden die Beratungsgespräche in der Wohnung des Zeugen und nach seinem Umzug in ein Pflegeheim dort statt.