OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.12.2017
1 Ss 174/17
Normen:
StPO § 238 Abs. 2; StPO § 249 Abs. 2; StPO § 344 Abs. 2 S. 2; StGB § 46; BZRG § 4 Nr. 1; BZRG § 32 Abs. 1 S. 1; BZRG § 32 Abs. 2 Nr. 5a; BÄO § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2;
Fundstellen:
NJW 2018, 715
NStZ 2018, 414
StV 2019, 457
wistra 2018, 317
Vorinstanzen:
AG Gießen, vom 22.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 302 Js 29831/15

Anforderungen an die Strafzumessung bei Verurteilung eines Studenten der Humanmedizin im 7. Semester zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.12.2017 - Aktenzeichen 1 Ss 174/17

DRsp Nr. 2018/2101

Anforderungen an die Strafzumessung bei Verurteilung eines Studenten der Humanmedizin im 7. Semester zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen

1. Zu den Anforderungen an die Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen die Vorschriften über das Selbstleseverfahren (§ 249 Abs. 2 StPO)2. Die Verurteilung eines Angeklagten, der Humanmedizin im 7. Semester studiert, zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen kann wegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 Bundesärzteordnung erhebliche Auswirkungen auf die Beurteilung der Zuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs haben und sich auf die Chancen eines Bewerbers am Arbeitsmarkt auswirken. Deshalb müssen sich die Strafzumessungserwägungen eines Urteils mit diesen Auswirkungen auseinandersetzen.

Tenor

I.

Auf die Sprungrevision der Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Strafrichter - Gießen vom 22.02.2017 im Rechtsfolgenausspruch mit den zuzuordnenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

II.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Gießen zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 238 Abs. 2; StPO § 249 Abs. 2; StPO § 344 Abs. 2 S. 2; StGB § 46; BZRG § 4 Nr. 1; BZRG § 32 Abs. 1 S. 1; BZRG § 32 Abs. 2 Nr. 5a; BÄO § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe

I.