BGH - Beschluss vom 12.10.2011
2 StR 362/11
Normen:
StPO § 349 Abs. 4;
Fundstellen:
StV 2012, 522
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 14.04.2011

Anforderungen an die tatrichtliche Begründung bei der Verurteilung eines Angeklagten aufgrund einer DNA-Spur

BGH, Beschluss vom 12.10.2011 - Aktenzeichen 2 StR 362/11

DRsp Nr. 2011/19565

Anforderungen an die tatrichtliche Begründung bei der Verurteilung eines Angeklagten aufgrund einer DNA-Spur

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 14. April 2011 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 4;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Einzelfreiheitsstrafe von sieben Jahren und unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem Urteil des Landgerichts Essen vom 29. Mai 2009 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

1. Gegenstand der Verurteilung ist ein Überfall am 16. Januar 2003 auf ein Juweliergeschäft in Aachen, bei dem fünf zum Teil mit scharfen Pistolen bewaffnete Täter Schmuck und Uhren im Wert von knapp 100.000 Euro erbeuteten. Am Tatort ließen die Täter u.a. eine Umhängetasche zurück, an deren auf den Tragriemen aufgesetzter Handytasche eine DNA-Spur festgestellt wurde, "die dem Angeklagten zugeordnet werden konnte" (UA 9).