Anforderungen an die Verlesung des Anklagesatzes in Strafverfahren wegen einer Vielzahl gleichförmiger Taten oder Tateinzelakte bei gleichartiger Begehungsweise; Notwendige Verlesung der näheren individualisierenden tatsächlichen Umstände von Einzeltaten oder von Einzelakten bei einer Serie gleichartiger Vermögensdelikte
BGH, Beschluss vom 12.01.2011 - Aktenzeichen GSSt 1/10
DRsp Nr. 2011/3504
Anforderungen an die Verlesung des Anklagesatzes in Strafverfahren wegen einer Vielzahl gleichförmiger Taten oder Tateinzelakte bei gleichartiger Begehungsweise; Notwendige Verlesung der näheren individualisierenden tatsächlichen Umstände von Einzeltaten oder von Einzelakten bei einer Serie gleichartiger Vermögensdelikte
In Strafverfahren wegen einer Vielzahl gleichförmiger Taten oder Tateinzelakte, die durch eine gleichartige Begehungsweise gekennzeichnet sind, ist dem Erfordernis der Verlesung des Anklagesatzes i.S.d. § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO Genüge getan, wenn dieser insoweit wörtlich vorgelesen wird, als in ihm die gleichartige Tatausführung, welche die Merkmale des jeweiligen Straftatbestands erfüllt, beschrieben und die Gesamtzahl der Taten, der Tatzeitraum sowie bei Vermögensdelikten der Gesamtschaden bestimmt sind. Einer Verlesung der näheren individualisierenden tatsächlichen Umstände der Einzeltaten oder der Einzelakte bedarf es in diesem Fall nicht.
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