BGH - Beschluss vom 12.01.2011
GSSt 1/10
Normen:
StPO § 154; StPO § 154a; StPO § 200 Abs. 1 S. 1; StPO § 243 Abs. 3 S. 1; StPO § 249 Abs. 2; StPO § 249 Abs. 3 S. 2; GVG § 132 Abs. 2;
Fundstellen:
NStZ 2011, 297
wistra 2011, 232
Vorinstanzen:
LG Mannheim,

Anforderungen an die Verlesung des Anklagesatzes in Strafverfahren wegen einer Vielzahl gleichförmiger Taten oder Tateinzelakte bei gleichartiger Begehungsweise; Notwendige Verlesung der näheren individualisierenden tatsächlichen Umstände von Einzeltaten oder von Einzelakten bei einer Serie gleichartiger Vermögensdelikte

BGH, Beschluss vom 12.01.2011 - Aktenzeichen GSSt 1/10

DRsp Nr. 2011/3504

Anforderungen an die Verlesung des Anklagesatzes in Strafverfahren wegen einer Vielzahl gleichförmiger Taten oder Tateinzelakte bei gleichartiger Begehungsweise; Notwendige Verlesung der näheren individualisierenden tatsächlichen Umstände von Einzeltaten oder von Einzelakten bei einer Serie gleichartiger Vermögensdelikte

In Strafverfahren wegen einer Vielzahl gleichförmiger Taten oder Tateinzelakte, die durch eine gleichartige Begehungsweise gekennzeichnet sind, ist dem Erfordernis der Verlesung des Anklagesatzes i.S.d. § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO Genüge getan, wenn dieser insoweit wörtlich vorgelesen wird, als in ihm die gleichartige Tatausführung, welche die Merkmale des jeweiligen Straftatbestands erfüllt, beschrieben und die Gesamtzahl der Taten, der Tatzeitraum sowie bei Vermögensdelikten der Gesamtschaden bestimmt sind. Einer Verlesung der näheren individualisierenden tatsächlichen Umstände der Einzeltaten oder der Einzelakte bedarf es in diesem Fall nicht.